Mietzinsrechner: Wie viel Miete kannst du sparen?
Der Referenzzinssatz liegt bei 1.25 % (seit 2. September 2025). Beruht deine Miete auf einem höheren Satz, darfst du eine Senkung verlangen. Gib deine Nettomiete und den Satz aus deinem Vertrag ein.
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Deine Miete
Was die Vermieterin verrechnen darf (optional)
- Senkung durch Referenzzinssatz
- 0 %
- Verrechnung Vermieterin
- 0 %
- Neue Nettomiete
- CHF 0
- Ersparnis pro Jahr
- CHF 0
Brief an die Verwaltung
Du kannst den Text direkt im Feld anpassen. Unterschreiben und per Einschreiben schicken.
Die Rechnung folgt der Verordnung über die Miete (Art. 13 VMWG) und ist eine Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Bei Staffel- oder Indexmieten gilt die Senkung nicht.
So funktioniert die Mietzinssenkung
Mieten in der Schweiz sind an den hypothekarischen Referenzzinssatz gekoppelt. Sinkt er, darfst du verlangen, dass deine Nettomiete sinkt. Die Vermieterin senkt sie nicht von sich aus. Du musst schriftlich ein Herabsetzungsbegehren stellen, am besten per Einschreiben.
Mehr Hintergrund, Beispiele und die Geschichte des Satzes findest du im Ratgeber Referenzzinssatz: Mietzinssenkung verlangen.
Häufige Fragen
- Der hypothekarische Referenzzinssatz liegt seit dem 2. September 2025 bei 1.25 %. Das Bundesamt für Wohnungswesen hat ihn am 1. September 2026 bestätigt. Die nächste Veröffentlichung folgt Anfang Dezember 2026.
- Er steht im Mietvertrag oder in der letzten Mitteilung über eine Mietzinsanpassung. Steht dort nichts, gilt in der Regel der Satz, der beim Vertragsabschluss oder bei der letzten Anpassung gegolten hat.
- Bei einem Referenzzinssatz unter 5 % darfst du pro Senkung um 0.25 Prozentpunkte eine Reduktion des Nettomietzinses um 2.91 % verlangen. Mehrere Schritte werden verrechnet, zwei Schritte ergeben 5.74 %.
- Sie darf 40 % der Teuerung seit der letzten Mietzinsanpassung und allgemeine Kostensteigerungen geltend machen, zum Beispiel für Unterhalt oder Gebühren. Pauschalen sind häufig, müssen auf Verlangen aber begründet werden.
- Auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Dein Brief muss also vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterin ankommen. Ein verpasster Termin verfällt nicht, die Senkung gilt dann einfach ab dem nächsten Termin.
- Lehnt sie ab oder antwortet sie nicht innert 30 Tagen, kannst du innert weiteren 30 Tagen an die Schlichtungsbehörde gelangen. Das Verfahren ist für Mieterinnen und Mieter kostenlos.